II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
7a. Abschnitt Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
§ 111a. Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sinngemäß auch auf Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512, anzuwenden.
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MAAAA-76533