AußStrG § 109. Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Verkehr, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

§ 109. Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Verkehr

Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr eine Niederschrift aufzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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