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AußStrG § 107. Besondere Verfahrensbestimmungen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

§ 107. Besondere Verfahrensbestimmungen

(1) Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr

1. ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;

2. können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;

3. findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.

(2) Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr auch vorläufig einräumen.

(3) In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet ein Kostenersatz nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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