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AußStrG § 106. Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers, BGBl. I Nr. 15/2013, gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

§ 106. Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76533