II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte
§ 106. Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers
Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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