AußStrG § 106. Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers, BGBl. I Nr. 75/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

§ 106. Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.

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