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AußStrG § 106. Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

§ 106. Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

Der Jugendwohlfahrtsträger ist vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten zu hören, es sei denn, dass durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76533