AußStrG § 106. Befragung des Kinder- und
Jugendhilfeträgers, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 26.04.2017
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte
§ 106. Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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