AußStrG § 106. Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 26.04.2017

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

§ 106. Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.

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