AußStrG § 101., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 13.01.2006

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

6. Abschnitt Unterhalt

§ 101.

(1) Die Parteien können sich in Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt, nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) In Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.

(3) Hängt der Unterhaltsanspruch vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Über den Unterhaltsantrag ist nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden.

(4) Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht.

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