AußStrG § 100. Vorrang des Völkerrechts, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
5. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
§ 100. Vorrang des Völkerrechts
Die §§ 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.
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