AußStrG § 100. Vorrang des Völkerrechts, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

5. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe

§ 100. Vorrang des Völkerrechts

Die §§ 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.

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