AuslBG § 4a. Projektmitarbeiter, BGBl. I Nr. 106/2022, gültig ab 01.10.2022

Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung

§ 4a. Projektmitarbeiter

Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.

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