AUG 2014 § 1. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 34/2014, gültig ab 01.08.2014

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. L Nr. 7 vom S. 1 (im Folgenden EU-Unterhaltsverordnung), näher aus.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes lassen Anträge, die Personen in einem anderen Staat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar stellen, unberührt.

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