AÜG § 9. Streik und Aussperrung, BGBl. Nr. 196/1988, gültig ab 01.07.1988
Abschnitt II Allgemeine Grundsätze
§ 9. Streik und Aussperrung
Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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