AÜG § 9. Streik und Aussperrung, BGBl. Nr. 196/1988, gültig ab 01.07.1988

Abschnitt II Allgemeine Grundsätze

§ 9. Streik und Aussperrung

Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.

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