AÜG § 5. Arbeitgeberpflichten, BGBl. Nr. 196/1988, gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2012

Abschnitt II Allgemeine Grundsätze

§ 5. Arbeitgeberpflichten

(1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt.

(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) gilt

1. bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und

2. bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.

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