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AÜG § 17. Anzeigepflicht, BGBl. I Nr. 120/1999, gültig von 01.10.1999 bis 30.06.2002

Abschnitt IV Gemeinsame Bestimmungen

§ 17. Anzeigepflicht

(1) Der Überlasser, der gemäß § 257 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen.

(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.

(3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Beschäftigers,

2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,

3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,

5. Orte der Beschäftigung und

6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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