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AÜG § 17. Anzeigepflicht, BGBl. Nr. 196/1988, gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994

Abschnitt IV Gemeinsame Bestimmungen

§ 17. Anzeigepflicht

Der Überlasser, der gemäß § 323a Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession benötigt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Landesarbeitsamt anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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