Abschnitt IV Gemeinsame Bestimmungen
§ 17. Anzeigepflicht
Der Überlasser, der gemäß § 323a Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession benötigt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Landesarbeitsamt anzuzeigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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