AÜG § 16a. Grenzüberschreitende Überlassung im
Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. I Nr. 120/1999, gültig ab 01.10.1999
Abschnitt IV Gemeinsame Bestimmungen
§ 16a. Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.
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