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AÜG § 12a. Informationspflichten des Beschäftigers, BGBl. I Nr. 120/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2012

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

§ 12a. Informationspflichten des Beschäftigers

Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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