1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
§ 8. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, daß direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/innen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen und
2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, daß sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen.
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
1. so zu gestalten, daß sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen und
2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, daß sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag .
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