AStV § 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und
Sozialeinrichtungen, BGBl. II Nr. 368/1998, gültig ab 01.01.1999
4.
Abschnitt Sanitäre
Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen§ 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
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