1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
§ 6. Fußböden, Wände und Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
1. keine Stolperstellen aufweisen,
2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
(2) Fußböden sind so zu gestalten, daß
1. sie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und
4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, daß durchsichtige Wände
1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und
2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, daß die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag .
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