7. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 47. Übergangsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,
2. der vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht mehr ausreicht, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5. die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfaßten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist oder
2. nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte erfolgt, durch die eine Bewilligungspflicht im Sinne der §§ 92 oder 93 ASchG begründet wird.
(6) Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 126 Abs. 1 oder 2 ASchG erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.
(7) Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder gemäß § 92 Abs. 1 oder § 93 Abs. 2 ASchG genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.
(8) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gemäß § 94 Abs. 3 oder 4 ASchG vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
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