6. Abschnitt Gebäude auf Baustellen
§ 46. Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
1. für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;
2. für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;
3. für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;
4. für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;
5. für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7;
6. für die künstliche Beleuchtung: § 29.
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. 2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
2. 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
3. im übrigen 2,3 m.
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
1. für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;
2. für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;
3. für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
4. für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;
5. für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;
6. für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;
7. für Laderampen: § 11 Abs. 6;
8. für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;
9. für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;
10. für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.
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