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AStV § 44. Brandschutzgruppe, BGBl. II Nr. 324/2014, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2014

5. Abschnitt Erste Hilfe und Brandschutz

§ 44. Brandschutzgruppe

(1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei

1. der Evakuierung der Arbeitsstätte,

2. der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1. Datum des Einsatz- oder Übungstages;

2. Umfang des Einsatzes oder der Übung;

3. Namen der Arbeitnehmer/innen, die teilgenommen haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn

1. der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.

(7) Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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