5. Abschnitt Erste Hilfe und Brandschutz
§ 40. Erst-Helfer/innen
(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist dafür zu sorgen, daß mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
1. bei fünf bis 19 Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 20 bis 29 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; für je weitere zehn Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person;
2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: bei fünf bis 29 Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 30 bis 49 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; für je weitere 20 Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person.
(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muß es sich um eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76517