zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AStV § 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen, BGBl. II Nr. 368/1998, gültig ab 01.01.1999

4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76517