AStV § 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen, BGBl. II Nr. 368/1998, gültig ab 01.01.1999

4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

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