4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 35. Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
1. die Arbeitnehmer/innen
a) ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
b) im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
3. für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
1. gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
2. in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
3. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Abs. 4
1. für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
4. die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt und
5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf
1. dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten
a) mit Stichtag , sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
b) im übrigen mit Stichtag ;
2. dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag ;
3. dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag .
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76517