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AStV § 32. Trink- und Waschwasser, BGBl. II Nr. 368/1998, gültig ab 01.01.1999

4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 32. Trink- und Waschwasser

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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