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AStV § 30. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume, BGBl. II Nr. 368/1998, gültig ab 01.01.1999

3. Abschnitt Anforderungen an Arbeitsräume

§ 30. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

(1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn

1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodaß die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und

2. diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.

(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn

1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,

2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht und

3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.

(3) Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.

(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:

1. die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muß;

2. die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2;

3. den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4;

4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 5;

5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3;

6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4;

7. die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 ºC betragen muß,

8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.

(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:

1. Es ist zulässig, daß Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von § 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, sofern dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.

2. § 9 Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

3. Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Abs. 4 Z 2 angeführte Ausnahme.

4. Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.

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