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AStV § 21. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche, BGBl. II Nr. 368/1998, gültig ab 01.01.1999

2. Abschnitt Sicherung der Flucht

§ 21. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.

2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.

3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen

a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder

b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

(2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag .

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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