(Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 93, BGBl. Nr. 104/1985)
§ 4. Auf Grund des bisherigen § 93 Abs. 2 ASGG hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 70 Millionen Schilling an den Bundesminister für Justiz überwiesen; am hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen weiteren Betrag von 90 Millionen Schilling zu entrichten; ein darüber hinausgehender Betrag ist für das Jahr 1994 nicht zu leisten.
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