ZWEITES HAUPTSTÜCK
I. Abschnitt – Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeiten
4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen
§ 9.
(1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 geändert werden.
(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht (§ 36) berufen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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