FÜNFTES HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 99. Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben:
1. das Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946,
2. die nachstehenden, das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen:
a) die Z 6 des Abs. 1 des § 49 JN,
b) die Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Abs. 2 des § 223 ZPO,
c) der § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof,
d) der § 31 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972,
e) der § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Gehaltskassengesetzes 1959,
f) der § 18 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,
g) die ArbGerG-DV, BGBl. Nr. 183/1950,
3. die Z 3 bis 6 des Abs. 1 des § 194 GSVG,
4. die Z 3 bis 7 des § 182 BSVG,
5. die Z 1 und die Bezeichnung des bisher zweiten Absatzes mit „2.“ im § 65 NVG 1972,
6. die Wendung „und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist“ im § 129 B-KUVG.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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