ASGG § 98., BGBl. I Nr. 120/1999, gültig von 23.07.1999 bis 31.07.2001

FÜNFTES HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 98.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem in Kraft.

(2) § 40 Abs. 1 Z 4 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie ihrer Bediensteten den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und deren Bediensteten.

(3) § 4 Abs. 1 Z 3 und § 50 Abs. 1 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit in Kraft.

(4) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 tritt mit in Kraft. Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 7 das Arbeitsamt oder die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Beklagter genannt, so ist als solcher ab dem das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzusehen.

(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 tritt mit in Kraft.

(6) § 5b und § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 601/1996 treten mit dem in Kraft.

(7) § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt mit in Kraft.

(8) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem ereignen.

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