ASGG § 98., BGBl. I Nr. 70/1997, gültig von 12.07.1997 bis 31.12.1997

FÜNFTES HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 98.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem in Kraft.

(2) § 40 Abs. 1 Z 4 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie ihrer Bediensteten den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und deren Bediensteten.

(3) § 4 Abs. 1 Z 3 und § 50 Abs. 1 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit in Kraft.

(4) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 tritt mit in Kraft. Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 7 das Arbeitsamt oder die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Beklagter genannt, so ist als solcher ab dem das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzusehen.

(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997 tritt am in Kraft; der auf den 1. April 1997 entfallende Erhöhungsbetrag von 30 Millionen Schilling ist am zur Zahlung fällig.

(5) § 5b und § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 601/1996 treten mit dem in Kraft.

(6) § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt mit in Kraft.

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