ASGG § 98., BGBl. Nr. 133/1995, gültig von 23.02.1995 bis 30.04.1996

FÜNFTES HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 98.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem in Kraft.

(2) § 40 Abs. 1 Z 4 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie ihrer Bediensteten den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und deren Bediensteten.

(3) § 4 Abs. 1 Z 3, § 50 Abs. 1 Z 5a und § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hinsichtlich des § 65 Abs. 1 Z 8 aber nicht vor dem Inkrafttreten des § 59 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994.

(4) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 tritt mit in Kraft. Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 7 das Arbeitsamt oder die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Beklagter genannt, so ist als solcher ab dem das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzusehen.

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