VIERTES HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen
§ 93.
(1) Die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (§ 32).
(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 290 Millionen Schilling zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 145 Millionen Schilling am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.
(3) Die oben genannten Beträge sind im Verhältnis der im jeweiligen Vorjahr insgesamt angefallenen Verfahren (§ 65 Abs. 1 Z 1 bis 5 ASGG) zur Zahl der hinsichtlich des jeweiligen einzelnen Versicherungsträgers angefallenen Verfahren vom Hauptverband auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung aufzuteilen. Im Einvernehmen mit allen Trägern der Sozialversicherung kann vom Hauptverband auch ein anderer Aufteilungsschlüssel angewandt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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