VIERTES HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen
§ 93.
Alle bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; dazu gehören besonders auch die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (§ 32). Der Betrag dieser Kosten ist vom Bundesminister für Justiz dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich bekanntzugeben, nachdem er diesem die Einsicht in die Abrechnungen und Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. Diese Kosten können auch mit einem Pauschalbetrag angegeben werden. Sie sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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