ASGG § 92., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1987 bis 28.02.1993

VIERTES HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen

§ 92.

Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen

(1) In erster Instanz sind die Landes- und Kreisgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.

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