DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
III. Abschnitt – Sozialrechtssachen
3. Unterabschnitt – Rechtsmittelverfahren
§ 90.
Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
1. die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;
2. in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76516