ASGG § 79., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

III. Abschnitt – Sozialrechtssachen

1. Unterabschnitt – Allgemeines

§ 79.

(1) Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er

1. auf Anordnung des Gerichts bei diesem oder anderenorts erschienen ist oder

2. zwar ohne Anordnung des Gerichts zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen erforderlich war.

(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 hat der Vorsitzende zu entscheiden.

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