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ASGG § 75. Weitere Verfahrensbesonderheiten, BGBl. I Nr. 76/2002, gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2011

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

III. Abschnitt – Sozialrechtssachen

1. Unterabschnitt – Allgemeines

§ 75. Weitere Verfahrensbesonderheiten

(1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO) sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 und 7, nicht anzuwenden.

(1a) Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.

(2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (§ 357 ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.

(3) Rechtsstreitigkeiten können durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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