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ASGG § 74., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

III. Abschnitt – Sozialrechtssachen

1. Unterabschnitt – Allgemeines

§ 74.

(1) Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

(2) Im Fall einer Unterbrechung nach Abs. 1 hat das Gericht auf Antrag des Klägers dem Beklagten eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht. Dem Rekurs gegen den dem Antrag des Klägers zur Gänze oder teilweise stattgebenden Beschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Im übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, ausgenommen jene über die Gefährdungsbescheinigung und die Sicherheitsleistung. Wird in der Folge die Klage rechtskräftig abgewiesen oder die dem Kläger zustehende Leistung rechtskräftig in einer geringeren Höhe festgesetzt, so gilt für seine Rückzahlungspflicht der § 91 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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