DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
III. Abschnitt – Sozialrechtssachen
1. Unterabschnitt – Allgemeines
§ 66.
Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf die Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsämter (§ 8 SUG, § 10 IESG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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