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ASGG § 60. Teilurteil, BGBl. Nr. 104/1985, gültig ab 01.01.1987

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen

2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz Verfahrensvereinfachungen

§ 60. Teilurteil

In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, kann ein Teilurteil (§ 391 ZPO) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag gefällt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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