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ASGG § 6., BGBl. Nr. 104/1985, gültig ab 01.01.1987

ZWEITES HAUPTSTÜCK

I. Abschnitt – Zuständigkeit

2. Örtliche Zuständigkeiten

1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

§ 6.

Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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