ZWEITES HAUPTSTÜCK
I. Abschnitt – Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeiten
1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen
§ 6.
Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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