ZWEITES HAUPTSTÜCK
I. Abschnitt – Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeiten
1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen
§ 5a.
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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