DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen
1. Unterabschnitt – Allgemeines
§ 57. Wert des Streitgegenstandes
Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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