DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen
1. Unterabschnitt – Allgemeines
§ 56.
Die Bestimmungen über das Mahnverfahren (§§ 448 bis 453a ZPO) sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist - vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers - vom Vorsitzenden zu erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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