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ASGG § 56., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2002

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen

1. Unterabschnitt – Allgemeines

§ 56.

Die Bestimmungen über das Mahnverfahren (§§ 448 bis 453a ZPO) sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist - vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers - vom Vorsitzenden zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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