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ASGG § 55. Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten, BGBl. Nr. 104/1985, gültig ab 01.01.1987

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen

1. Unterabschnitt – Allgemeines

§ 55. Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten

Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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