ASGG § 55. Verfahren für zusammenhängende
Streitigkeiten, BGBl. Nr. 104/1985, gültig ab 01.01.1987
DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen
1. Unterabschnitt – Allgemeines
§ 55. Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten
Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.
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