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ASGG § 53. Parteifähigkeit und Klagslegitimation, BGBl. Nr. 104/1985, gültig ab 01.01.1987

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen

1. Unterabschnitt – Allgemeines

§ 53. Parteifähigkeit und Klagslegitimation

(1) Organe der Arbeitnehmerschaft sind, mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung, parteifähig.

(2) Wenn nach dem streitigen Recht oder Rechtsverhältnis keine Person (kein parteifähiges Gebilde) in Betracht kommt, gegen die (das) eine Klage auf Feststellung oder Rechtsgestaltung nach § 50 Abs. 2 gerichtet werden könnte, kann sie – je nach dem, ob der Kläger Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist – gegen die zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft (§§ 4 bis 7 ArbVG) der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer gerichtet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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